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11.03.2021

Eine coronabedingte Schließungsanordnung eines Geschäfts führt nicht automatisch zu einer Befreiung zur Mietzahlungsverpflichtung nach § 313 BGB

Im Gewerberaummietrecht sind Geschäftsinhaber häufig hart getroffen: sie dürfen einerseits aufgrund entsprechender Landesverordnung ihr Geschäft nicht betreiben, müssen andererseits aber den für das Ladenlokal vereinbarten Mietzins entrichten. Die Gerichte entscheiden in diesen Tagen immer wieder über solche Fälle, die teilweise sehr unterschiedlich ausgehen. Nehmen manche Gerichte einen sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage, normiert in § 313 BGB, an, verneinen ihn andere Gerichte. Liest man als Laie nur die jeweilige Überschrift, ist häufig nicht sofort ersichtlich, warum es zu solchen gegenteiligen Entscheidungen kommt. Das OLG Karlsruhe hat nun in einem Urteil vom 24.2.2021 (7 U 109/20) auf die Berufung des Ladeninhabers sehr ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer (teilweisen) Unzumutbarkeit der Mietzahlung im Rahmen von § 313 BGB berücksichtigt werden muss. Das Urteil geht auf eine Entscheidung des LG Heidelberg vom 30.7.2020 (5 O 66/20) zurück, bei der schon das Ausgangsgericht die Anwendbarkeit von § 313 verneint hatte. Was war geschehen? Ein Ladeninhaber musste seine Filiale vom 18.3.2020 bis 19.4.2020 aufgrund einer landesrechtlichen Coronaverordnung schließen. Noch im März kündigte der Mieter an, die Miete für April nicht zu bezahlen. Auf eine Mahnung reagierte er nicht; der Vermieter erhob wie angekündigt Klage. Das Landgericht hatte zunächst geprüft, ob möglicherweise ein Mietmangel vorliege und dies verneint. Dann hatte sich das Landgericht konkret mit dem vereinbarten Zweck des Mietvertrages auseinandergesetzt und festgestellt, dass die hoheitliche Maßnahme, die schließlich Grund für die Gebrauchsbeschränkung gewesen sei, nicht vom Vermieter zu vertreten ist und deshalb ein Mangel nicht vorliegt. Die in diesem Zusammenhang gern herangezogene Rechtsprechung des Reichsgerichts sah das Landgericht Heidelberg nicht als einschlägig an; eine Existenzgefährdung oder unzumutbare wirtschaftliche Beeinträchtigung sei nicht ausführlich genug vorgetragen worden.

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01.10.2020

Coronabedingte Betriebsschließung - ein Versicherungsfall?

Für jeden Selbstständigen ist es der Albtraum, wenn sein Betrieb aufgrund einer Betriebsschließungsanordnung geschlossen wird. Die Kosten laufen weiter, nur Einnahmen bleiben aus. Dieses Risiko versuchen viele Gewerbetreibende über Betriebsschließung Versicherungen/Betriebsunterbrechungsversicherung abzudecken. Je nach Versicherungsvertrag ist dem versicherbaren Risiko auch eine Schließung aufgrund einer Anordnung auf Basis des Infektionsschutzgesetzes zugeordnet. Im Zusammenhang mit Corona mussten allerdings viele Versicherungsnehmer feststellen, dass Versicherungen die Deckung verweigerten, mit unterschiedlichen Argumenten. Ein Münchner Gastronom hatte nun geklagt und hat am 01.10.2020 vom Landgericht München I Recht bekommen: Seine Versicherung muss zahlen (Az. 12 O 5895/20).

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21.09.2020

Nachhaltige Störung des Hausfriedens führt zu Räumungsanspruch

Jahrelang gab es in einem Mietshausstreit unter den Nachbarn. Insbesondere der Lebensgefährte einer Mieterin beleidigte und bedrohte die anderen Bewohner des Hauses im Rahmen häufiger Besuche. Dies veranlasste die Vermieterinnen, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Der Bundesgerichtshof hatte sich sodann mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung von Seiten der Mietpartei zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass die Kündigung gerechtfertigt sei, die Zwangsvollstreckung zulässig.

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17.09.2020

Das Verwendungsrisiko liegt beim Mieter, die COVID-19-Pandemie lässt die Verpflichtung zur Mietzahlung nicht entfallen

Das LG Frankfurt am Main hat sich in einer Entscheidung vom 7.8.2020 (Beschluss vom 07.08.2020 - 2-05 O 160/20) zu der Frage geäußert, ob bei Corona bedingten Umsatzeinbußen die Verpflichtung zur Zahlung der Miete berührt wird. Das Gericht kommt in einer sehr kurzen Begründung zu dem Ergebnis, dass das Verwendungsrisiko im Gewerberaummietrecht grundsätzlich beim Mieter liegt.

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22.07.2020

Darf eine Urne umgebettet werden?

In der anwaltlichen Praxis trifft man immer wieder auf Streitigkeiten um die letzte Ruhestätte eines Verstorbenen. Manchmal können sich die Angehörigen nicht einigen, wo der Verstorbene sein Grab finden soll, in manchen Fällen geht es um die Frage, wann eine Umbettung erfolgen darf. Am 05.07.2020 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof in Trier mit der Frage zu beschäftigen, ob aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des hinterbliebenen Ehemannes und der damit verbundenen Problematik der Erreichbarkeit der Grabstätte die Ehefrau umgebettet werden darf. Im Ergebnis lehnte das Gericht dies vor dem Hintergrund der Achtung der Totenruhe ab.

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09.07.2020

Dauerbrenner Schönheitsreparaturklausel

Dass der BGH Schönheitsreparaturklausel grundsätzlich nur dann für wirksam erachtet, wenn sie keine starren Fristen enthalten und dem Mieter keinen Instandhaltungsaufwand des Vormieters aufbürden, kurz gesagt: wenn die Wohnung frisch renoviert übergeben wurde, ist zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung. Viele Mietverträge, vor allen langjährige, enthalten aufgrund der Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2015 (BGH, Urt. v. 18.03.2015, Az. VIII ZR 185/14 sowie VIII ZR 242/13) unwirksame Schönheitsreparaturklausel. Ist so eine Klausel erst einmal „kaputt“, gilt anstelle der unwirksamen vertraglichen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich normierte Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 I Satz 2 BGB. Heißt im Klartext: der Vermieter muss streichen (lassen).

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02.07.2020

Wenn die WEG ein „Krönchen“ aufhat

Mit der neuen WEG-Reform wird möglicherweise alles ein bisschen anders; bisher aber gilt: Duldung- und Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen zustehen, können nur dann durch die WEG geltend gemacht werden, wenn sie zuvor vergemeinschaftet wurden. Denn die geborene Ausübungsbefugnis liegt nach dem Willen des Gesetzgebers beim einzelnen Wohnungseigentümer. Will der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft diesen Anspruch im eigenen Namen geltend machen, muss hierüber per Beschluss entschieden werden. Dieses „an-sich-ziehen“ führt dann zu der sogenannten gekorenen ausübungsbefugt. Die WEG setzt sich also die Krone auf, die eigentlich dem einzelnen Eigentümer gehört.

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06.05.2020

Begrenzung der Klage bei Beschlussanfechtung der Jahresabrechnung

Soll im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage nur ein Teil der Jahresabrechnung angefochten werden, weil beispielsweise nur einzelnen Kostenpositionen „falsch“ sind, so muss diese Begrenzung bereits aus dem Antrag in der Klageschrift deutlich hervorgehen. Eine Begrenzung des Streitgegenstandes in der Anfechtungsbegründung ist nur noch im Wege der Teilklagerücknahme möglich. Dies hat das LG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 3.3.2020 (Aktenzeichen: 2-13 T 19/20) im Rahmen einer Streitwertbeschwerde klargestellt.

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12.03.2020

BGH senkt die Hürden für die formellen und materiellen Voraussetzungen einer Betriebskostenabrechnung bei großen Wohnanlagen

Seit Jahren schon betet uns der BGH die Voraussetzungen für eine formell und materiell wirksame Betriebskostenabrechnung vor: eine Betriebskostenabrechnung genüge danach den formellen Anforderungen, wenn sie § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalte. Bei der Abrechnung von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sei danach eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilungsschlüssels und die Berechnung des Anteils des Mieters unter Abzug der geleisteten Vorauszahlungen Mindestvoraussetzung. Wie ein Vater unser werden diese Grundsätze in nahezu jedem Urteil, dass zu diesem Thema ergeht, heruntergebetet. Das auch über diese Mindestvoraussetzungen immer wieder Streit entsteht, liegt zum einen natürlich an der Tatsache, dass Parteien häufig bei besonderen Konstellationen „Standardvereinbarungen“ treffen, also die Besonderheit des Objekts sich nicht in der vertraglichen Regelung wiederfindet. Dass dies aber sinnvoll ist, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass die Rechtsprechung eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes (Umlageschlüssel) in besonderen Gebäudekonstellationen für geboten hält. Dies sei nämlich dort geboten, wenn es zum Verständnis der Abrechnung erforderlich sei. Auch das ist aber wieder eine auslegungsbedürftige Grundregel; denn das Verständnis der Mieter kann sehr unterschiedlich sein.

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03.02.2020

Verkehrssicherungspflicht des Verwalters

Der Verwalter ist aus dem Verwaltervertrag heraus gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, bestehende Gefahrenquellen zu erkennen und zu sichern. Er kann diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht zwar teilweise auf beauftragte Dritte delegieren, bleibt aber im gewissen Umfang immer noch verantwortlich für solche Schäden, die dadurch entstehen, dass Gefahrenquellen vorhanden sind. Das AG Moers hatte sich jetzt mit einem Fall beschäftigt, bei dem ein Miteigentümer gegen den Verwalter Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus dem Verwaltervertrag und aus Delikt geltend machte (AG Moers, Urteil vom 11.07.2019 - 564 C 9/17). Der Eigentümer war über eine Stufe gestolpert und die Kellertreppe hinabgestürzt. Er zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu, die letztlich auch zu einer 100-prozentigen Berufsunfähigkeit führten. Das Gericht wies den Anspruch des Eigentümers zurück.

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