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Vergütung

Die rechtliche Beratung und eine gerichtliche Auseinandersetzung können erhebliche Kosten verursachen. Dies bringt die Notwendigkeit mit sich, von Anfang an offen über die Kosten einer anwaltlichen Beratung zu sprechen.

Je nach Fallkonstellation bieten sich verschiedene Möglichkeiten zur Erhebung der anwaltlichen Vergütung an. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) können auch Stundenhonorare  vereinbart werden. Wir besprechen diese mit Ihnen im Vorfeld der anwaltlichen Tätigkeit, sobald der Überblick über den Sachverhalt eine Einschätzung zulässt.


Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie richtet sich nach dem „Gegenstandswert“ (bei Gericht "Streitwert") und den „gesetzlichen Gebührentatbeständen“. Da sich oftmals der Gegenstandswert im Vorfeld nicht bestimmen lässt, des Weiteren mehrere Fragestellungen inmitten des Interesses stehen, für die ein einziger Gegenstandswert gar nicht ermittelbar ist, kann eine Bearbeitung Ihrer Rechtssache nur dann nach den gesetzlichen Modell abgerechnet werden, wenn sie ganz klar konturierte und überschaubar ist. Dies wird in der Praxis selten der Fall sein.

Die Gebühren für eine sogenannte Erstberatung sind seit geraumer Zeit im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr geregelt und daher zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu vereinbaren. Im Rahmen einer solchen Erstberatung erhalten Sie einen Überblick über die sich stellenden Rechtsfragen. Des weiteren stellen wir grobe Lösungsansätze dar, soweit dies ohne vertiefte Prüfung des Sachverhalts möglich ist, insbesondere werden im Rahmen einer Erstberatung vorab keine Unterlagen gesichtet. Hierfür veranschlagen wir pro Stunde und orientiert am Sachverhalt, der Schwierigkeit sowie Art und Umfang der Fragestellung zwischen 280,00 € und 320,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer, also zwischen 333,20 € und 380,80 €. Die Abrechnung erfolgt minutengenau. Im Rahmen der Neubegründung von Mandatsbeziehungen behalten wir uns vor, Sie um einen Vorschuss zu bitten, wobei Sie dies bei der ersten telefonischen Kontaktaufnahme gerne bitte ansprechen.

Im übrigen ist das RVG wie eine Tabelle aufgebaut, aus der außergerichtlich sogenannte Rahmengebühren, gerichtlich in der Höhe genau festgelegte Gebühren abzulesen sind. Bei der Bestimmung der konkreten außergerichtlichen Gebühr im gesetzlichen Rahmen fließen Aspekte wie die Schwierigkeit des Falles, die Wichtigkeit für den Mandanten, Eilbedürftigkeit, Haftungsrisiko etc. ein. Die konkrete Gebühr wird also in der Regel erst mit Abschluss der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts rückblickend zu ermitteln sein.

Gerichtlich stellen die Gebühren nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fest. Eine Verfahrensgebühr fällt an für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens und für alle Schriftsätze. Mit Wahrnehmung dieser Güteverhandlung/ mündlichen Verhandlung fällt die sogenannte Terminsgebühr an, grundsätzlich unabhängig davon, wie viele Verhandlungen tatsächlich stattfinden. Kann eine Einigung erreicht werden, entsteht eine sogenannte Einigungsgebühr.

Im Rahmen einer Prozessführung sind die gesetzlichen Gebühren – unabhängig zwischen der Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant – diejenigen Gebühren, die im Rahmen einer eventuellen Kostenerstattung vom Gegner übernommen werden müssen. Ergeben sich aus der vergebenen Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant höhere Gebühren, erhält der Mandant damit nur den geringeren Betrag erstattet.


Vergütungsvereinbarung

In zahlreichen Fällen ist der Gegenstands-/Streitwert nicht genau zu bestimmen und daher auch die Vergütung nach dem RVG nicht verlässlich zu berechnen. Hinzu kommt, dass sich Umfang und Aufwand der rechtlichen Beratung anfänglich noch nicht abschließend darstellen, unabhänig davon, ob es sich um eine gestalterische Tätigkeit wie der Entwurf von Testamenten oder Verträgen handelt oder eine streitige Auseinandersetzung.

Aspekte wie die Aufbereitung von Informationen und Unterlagen durch den Mandanten, Informations- und Fragebedürfnis des Mandanten, das Verhalten der Gegenseite und/oder des Gerichts lassen scheinbar „gleiche“ Fälle oft vollkommen unterschiedlich laufen. Auch ist ein Rückschluss dergestalt, dass Fälle, bei denen es vermeintlich um „wenig geht“ wenig Aufwand produzieren, ein Trugschluss; oft sind es genau diese Fälle, die viel Zeit beanspruchen. Genau diese Unwägbarkeiten sind Grund dafür, warum in der Regel als Mindestgebühren für die Bearbeitung die aufwandsbezogene Stundenvergütung zugrundegelegt wird. Damit liegt es dann auch in der Natur der Sache, dass es vorausblickend schwierig ist, Ihnen als Mandant eine voraussichtliche Gebührenhöhe zu nennen.

In diesen Fällen schließen wir Stundenvereinbarungen für eine aufwandsbezogene Abrechnung ab. Die Stundensätze liegen je nach Rechtsgebiet, Art der Tätigkeit und ihrer Schwierigkeit zwischen 280,00€ netto (333,20 € brutto) und 320,00 € (380,80 € brutto), letzteres insbesondere für fachanwaltschaftliche Tätigkeit. Auslagen wie Porto, Telefon, Drucke und Scans werden monatlich pauschal mit 15-25 % der Nettorechnungssumme zuzüglich geltender gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.

Diese Art der Abrechnung ermöglicht eine maximale Einbeziehung des Mandanten in die anwaltliche Tätigkeit, die als »positive Kehrseite« Kostenersparnis zur Folge hat. Der Mandant, der sich einbringt, Informationen verarbeitbar zur Verfügung stellt und aktiv bei der Betreuung des Mandats »mitarbeitet«, spart gleichzeitig Kosten. In der Regel hilft er dabei auch, ein optimales Ergebnis zu erzielen. Durch eine regelmäßige monatliche Abrechnung, die ebenfalls minutengenau erfolgt, bleibt unsere Tätigkeit und der damit verbundene Aufwand für Sie transparent und kalkulierbar.

In geeigneten Fällen kann eine Kombination aus Pauschalvereinbarung und zeitabhängiger Vergütung verabredet werden. Dies bietet sich insbesondere im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltung an, wo beispielsweise ein bestimmter Prozentsatz der zu behandelnden Vermögensmasse als sogenannter »Sockelbetrag« veranschlagt wird. Dieser kann zum Beispiel die Einarbeitung in umfangreiche Unterlagen und damit die Konstituierung des Falles beinhalten, desweiteren die Erstellung eines Konzepts et cetera. Festzulegen ist dies jeweils individuell und am Einzelfall. Kombiniert dazu ist weitergehender Arbeitsaufwand über eine Stundenhonorierung zu erfassen.


Vorschüsse

Da sich Verfahren über viele Monate oder Jahre hinziehen können, ist es für Anwälte generell nicht möglich, immer nur in Vorleistung zu gehen und erst nach Abschluss eines Verfahrens das Honorar abzurechnen. In solchen Fällen werden Vorschüsse erhoben.

Im Rahmen von abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen erfolgt eine Abrechnung im Sinne der Transparenz und Kalkulierbarkeit Ihrer Kosten in regelmäßigen Zeitabständen, auch hier ggf. unter Veranschlagung eines Vorschusses.