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03.06.2015

Die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Das nun abgeschlossene Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde von insgesamt 18 Unternehmen der Zeitarbeitsbranche initiiert. Sie hatten sich unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz darauf gestützt, dass die Auslegung von Gesetzen durch die Gerichte dem Vertrauensschutz unterliege. Die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit verstoße damit gegen das in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip. Das Bundesverfassungsgericht wies dies jedoch in der Entscheidung vom 29.5.2015, Aktenzeichen: 1 BvR 2314/12, zurück.


Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzip sei nicht gegeben. Das in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verbiete lediglich eine echte Rückwirkung von Gesetzen. Für die Rechtsprechung bestehe dagegen grundsätzlich kein Rückwirkungsverbot. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei, so das Bundesverfassungsgericht weiter, eine Änderung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unbedenklich. Erforderlich sei hierfür nur, dass sich die Rechtsprechungsänderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung halte und hinreichend begründet wird. Nur unter sehr engen Voraussetzungen kann ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung entstehen.


Im vorliegenden Fall lag eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Tariffähigkeit der christlichen Gewerkschaft jedoch noch gar nicht vor. Die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage bestand damit noch gar nicht. Die bloße Erwartung, ein Bundesgericht wäre eine ungeklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entscheiden, begründet laut Bundesverfassungsgericht kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen. Zudem hätten gegen die Tariffähigkeit der CGZP bereits von Anfang an erhebliche Zweifel bestanden. Gleichwohl hätten die Unternehmen die Tarifverträge angewendet und die Vorzüge einer niedrigen Vergütung damit für sich genutzt. Mit der Entscheidung der Instanzgerichte, insbesondere des BAG, hat sich damit nur ein erkennbares Risiko realisiert, nämlich dass später die Tarifunfähigkeit festgestellt werden könnte.


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